Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 1.0 vom 10.09.2001 Hier noch als PDF zum Download
1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen der TT TransTech GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der TT TransTech GmbH schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der TT TransTech GmbH.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme des Vertragsangebotes der TT TransTech GmbH zustande. Die vom Käufer aufgegebenen Bestellungen, auch die per Telefon, FAX oder E-Mail, sind bindend. Die TT TransTech GmbH ist berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Bestätigung anzunehmen. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen einer Bestätigung gleich.
2.2 Die in Prospekten oder ähnlichen Medien enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten, produktbeschreibenden Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Leistungs- und Verbrauchsdaten, sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, soweit sie für den Käufer nicht unzumutbar sind.
2.3 Die Leistungshandlung bewirkt die TT TransTech GmbH an ihrem Geschäftssitz. Dort tritt auch der Leistungserfolg ein (Holschuld). Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der TT TransTech GmbH ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der TT TransTech GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.5 Liefertermine werden grundsätzlich unverbindlich vereinbart und verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der TT TransTech GmbH oder bei Hersteller eintreten, wie z. B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe ohne Beteiligung der TT TransTech GmbH, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materiallieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte die TT TransTech GmbH mit der Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauert, ist auch die TT TransTech GmbH berechtigt, bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes wie in Satz 1 aufgeführt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Liefertermine sind nur bei entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Liefertermins verbindlich. Die TT TransTech GmbH wird sich jedoch nach Kräften bemühen, Terminwünsche des Kunden soweit als möglich zu berücksichtigen.
2.7 Sofern nicht anders vereinbart, ist die TT TransTech GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.
3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
3.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit der TT TransTech GmbH vereinbart, die er zu vertreten hat, kann die TT TransTech GmbH Schadenersatz in Höhe von 20 % vom Listenpreis der Bestellung geltend machen.
3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform.
3.3 Bei Verzug der Annahme hat die TT TransTech GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.
4. Abnahme und Gefahrübergang
4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Die Ware muß sofort nach Erhalt auf offensichtliche Mängel geprüft und am gleichen Tag der TT TransTech GmbH angezeigt werden. Versteckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen der TT TransTech GmbH anzuzeigen. Die für Kaufleute geltende Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 277, 378 HGB bleiben hiervon unberührt. beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme, soweit diese dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der TT TransTech GmbH zumutbar sind.
4.2 Kommt der Käufer in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die TT TransTech GmbH berechtigt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er sich in Annahmeverzug befindet.
4.3 Bei vereinbartem Versendungsverkauf geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die TT TransTech GmbH die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise richten sich nach Angebot und werden ab Lager berechnet. Bei starken Währungsschwankungen ist die TT TransTech GmbH berechtigt, in der Auftragsbestätigung den Preis entsprechend anzupassen. Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem Kunden zusätzlich berechnet.
5.2 Der Kaufpreis wird spätestens 30 Tage nach Wareneingang fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für die TT TransTech GmbH kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung von kalendermäßig bestimmten Zahlungsterminen kann die TT TransTech GmbH ohne weitere Mahnung, spätestens nach Zugang der 1. Mahnung Verzugszinsen i.H.v. 9 % über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz geltend machen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.3 Die TT TransTech GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die TT TransTech GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von der TT TransTech GmbH nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
5.5 Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann die TT TransTech GmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die TT TransTech GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
6.2 Vorstehendes gilt bis zu Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Dieses gilt insbesondere für den kaufmännischen Verkehr.
6.3 Der Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der TT TransTech GmbH hinzuweisen und die TT TransTech GmbH unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, daß der Dritte die Rechte von der TT TransTech GmbH berücksichtigt.
6.4 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der TT TransTech GmbH gehörender Ware erwirbt die TT TransTech GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die TT TransTech GmbH als Hersteller i.S.d. 950 BGB, ohne die TT TransTech GmbH zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum von der TT TransTech GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
6.5 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von der TT TransTech GmbH an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die TT TransTech GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonstige berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. In einem solchen Fall kann die TT TransTech GmbH vom Vertrag zurücktreten und/oder die Einziehungsbefugnis des Käufers gegenüber dem Warenempfänger widerrufen.
6.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die TT TransTech GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6.7 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an die TT TransTech GmbH ab. Die TT TransTech GmbH ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen der TT TransTech GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. Die TT TransTech GmbH darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
6.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von der TT TransTech GmbH um mehr als 20 %, gibt die TT TransTech GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
6.9 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von der TT TransTech GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der TT TransTech GmbH benutzt werden.
7. Gewährleistung
7.1 Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, daß der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten anzeigt. Die für Kaufleute geltende Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377, 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
7.2 Allgemein produktbeschreibende Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Hierfür ist erforderlich, daß die TT TransTech GmbH ausdrücklich erklärt, daß sie für den Bestand bestimmter Eigenschaften und alle Folgen Ihres Fehlens einstehen will. Der Käufer wird darauf hingewiesen, daß bei Zusicherung schriftliche Fixierung geboten ist.
7.3 Die Gewährleistungsansprüche gegen die TT TransTech GmbH verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die TT TransTech GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.4 Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, ist die TT TransTech GmbH nach Ihrer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern, wobei im Falle der Nachbesserung ersetzte Teile in das Eigentum der TT TransTech GmbH übergehen. Der Käufer ist bei Fehlschlagen zweier Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
7.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von der TT TransTech GmbH technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.
7.6 Bei Rücklieferungen hat der Kunde die jeweils gültigen Service- und Reklamationsbedingungen zu beachten. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Servicepreisen der TT TransTech GmbH berechnet.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
8.1 Die TT TransTech GmbH übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. Der Kunde hat die TT TransTech GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die TT TransTech GmbH von alten Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
9. Haftung
9.1 Die Haftung der TT TransTech GmbH ist auf solche Schaden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. Für nicht vorhersehbare Schäden haftet die TT TransTech GmbH nicht.
9.2 Die TT TransTech GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.
9.3 Die Haftung der TT TransTech GmbH wegen Schlecht- und Nichterfüllung ist beschränkt auf grob fahrlässige Vertragsverletzungen. Diese Beschränkung gilt auch für Vertragsverletzungen des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
9.4 Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten ab Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.
10. Export- und Importgenehmigungen
10.1 Von der TT TransTech GmbH gelieferte Produkte und technisches know how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der TT TransTech GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der TT TransTech GmbH.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
11.2 Erfüllungsort für die Lieferungen der Vertragsprodukte und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Langen.
11.3 Für sämtliche sich aus den Vertragsverhältnissen der TT TransTech GmbH mit ihrem Kunden ergebenden Streitigkeiten kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksam oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
